Tiefergehende Prüfungshandlungen des Insolvenzverwalters werden meist vorgenommen, wenn dieser mit folgenden Sachverhalten konfrontiert ist:
- wenn die Buchhaltung Lücken aufweist oder eine solche praktisch gar nicht vorhanden ist
- wenn Buchungen geändert oder storniert worden sind
- wenn Transaktionen nicht aufgezeichnet worden sind (Dies ergibt sich nicht oder nur mittelbar aus der Buchhaltung, Hinweise darauf lassen sich bei einem Vergleich mit den Kontobewegungen finden)
- bei einer ungewöhnlichen Häufigkeit von Bartransaktionen
- bei Transaktionen, an denen Geschäftsinhaber, Gesellschafter, Geschäftsführer, Manager oder deren Angehörige beteiligt sind
- bei Transaktionen die für das Unternehmen und des Transaktionszeitraumes untypisch sind
- bei einem Wechsel des für die Buchhaltung verwandten Computersystems in zeitlicher Nähe zum Insolvenzereignis
- bei einem Verlust von elektronisch gespeicherten Buchhaltungsdaten
- wenn Vermögenswerte, die laut früherer Aufzeichnungen (Jahresabschlüsse, Anlagespiegel etc.) zum Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrages nicht mehr vorhanden sind
- wenn das Unternehmen für sein Tätigkeitsfeld bzw. im Vergleich zu früheren Perioden ungewöhnliche Geschäfte tätigt
- bei einem Vorliegen von Vorzugszahlungen an einzelne ausgewählte Gläubiger
- bei Zahlungen, die außerhalb des normalen Zahlungslaufes erfolgen
- bei einem ungewöhnlich hohen Kassenbestand, den die Buchhaltung aufweist
- wenn bei einer Horizontal- und/oder Vertikalanalyse der Bilanzen bzw. bei einer Kennzahlenanalyse bestimmte Auffälligkeiten festgestellt werden
Das diese Aufzählung nicht abschließend sein kann, ist selbstverständlich.