Mögliche Anzeichen für kriminelles Verhalten im Vorfeld der Einleitung eines Insolvenzverfahrens

Tiefergehende Prüfungshandlungen des Insolvenzverwalters werden meist vorgenommen, wenn dieser mit folgenden Sachverhalten konfrontiert ist:

  • wenn die Buchhaltung Lücken aufweist oder eine solche praktisch gar nicht vorhanden ist
  • wenn Buchungen geändert oder storniert worden sind
  • wenn Transaktionen nicht aufgezeichnet worden sind (Dies ergibt sich nicht oder nur mittelbar aus der Buchhaltung, Hinweise darauf lassen sich bei einem Vergleich mit den Kontobewegungen finden)
  • bei einer ungewöhnlichen Häufigkeit von Bartransaktionen
  • bei Transaktionen, an denen Geschäftsinhaber, Gesellschafter, Geschäftsführer, Manager oder deren Angehörige beteiligt sind
  • bei Transaktionen die für das Unternehmen und des Transaktionszeitraumes untypisch sind
  • bei einem Wechsel des für die Buchhaltung verwandten Computersystems in zeitlicher Nähe zum Insolvenzereignis
  • bei einem Verlust von elektronisch gespeicherten Buchhaltungsdaten
  • wenn Vermögenswerte, die laut früherer Aufzeichnungen (Jahresabschlüsse, Anlagespiegel etc.) zum Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrages nicht mehr vorhanden sind
  • wenn das Unternehmen für sein Tätigkeitsfeld bzw. im Vergleich zu früheren Perioden ungewöhnliche Geschäfte tätigt
  • bei einem Vorliegen von Vorzugszahlungen an einzelne ausgewählte Gläubiger
  • bei Zahlungen, die außerhalb des normalen Zahlungslaufes erfolgen
  • bei einem ungewöhnlich hohen Kassenbestand, den die Buchhaltung aufweist
  • wenn bei einer Horizontal- und/oder Vertikalanalyse der Bilanzen bzw. bei einer Kennzahlenanalyse bestimmte Auffälligkeiten festgestellt werden

Das diese Aufzählung nicht abschließend sein kann, ist selbstverständlich.