Die Auswertung von elektronisch gespeicherten Daten

Eine Auswertung der Unternehmensdaten erfolgt immer auf einer Kopie der Originaldaten, um eventuelle Veränderungen der Daten auszuschließen und den Beweiswert zu erhalten.

Für die Auswertung entsprechender Daten kommen heute Softwareprogramme zum Einsatz, durch die das Datenmaterial analysiert und Verbindungen zwischen Personen und Finanztransaktionen hergestellt werden können.

Angesichts der oft riesigen Datenmengen, die heute vorliegen, muss einerseits versucht werden, die auszuwertende Datenmenge dadurch zu minimieren, dass die auszuwertenden Daten Typen selektiert werden, um nur relevante Daten auszuwerten. Dabei ist allerdings zu beachten, dass Täter oft versuchen Daten zu verstecken, in dem sie einfach die Endung der Datei ändern (z.B. statt .xls nun .pdf). Eine solche Änderung lässt sich jedoch aufdecken, wenn eine Filesignaturanalyse durchgeführt wird, die forensische Softwareprogramme, wie Encase bieten und meist standardmäßig ausgeführt werden. Bei dieser Analyse werden die in der Datei enthaltenen Meta-Daten mit der Dateiendung verglichen. Abweichungen werden aufgezeigt, um die entsprechenden Dateien näher zu untersuchen.

Gelöschte Daten sollten immer vollständig wiederhergestellt werden, um diese in den Analyseprozess einbeziehen zu können. Nur zu oft werden vor bevorstehenden Insolvenzen Daten gelöscht, glücklicherweise meist sehr oberflächlich.

Unter den auszuwertenden Daten finden sich häufig eine Vielzahl von Duplikaten, die es herauszufiltern gilt (z. B. weitergeleitete E-Mails). Auch hierfür kann auf die Hilfe forensischer Software zurückgegriffen werden.

Eine Analyse des Datenmaterials erfolgt dann u. a. mit Hilfe einer Liste von Schlüsselwörtern, die der Insolvenzverwalter mit seinem Team erstellt. Ausgangspunkt bei der Erstellung einer solchen Stichwortliste sind die Namen von Beteiligten (Inhaber, Geschäftsführer, Mitarbeiter, Lieferanten, Kunden), deren Adressen und E-Mailadressen, Bankverbindungen, Bezeichnungen von fehlenden Anlagegegenständen und Schlüsselwörtern die voraussichtlich Relevant sein können (z. B. Zahlung, Überweisung, Transfer usw.).

Auch der Insolvenzverwalter, als auch der von ihm beauftragte Datenauswerter haben bei der Datensichtung die Vorschriften des Deutschen Datenschutzrechtes zu beachten.